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Statuten PDF Drucken E-Mail

I. Name, Sitz, Rechtsnatur und Dauer

Art. 1.
Unter dem Namen „AudioVision Schweiz“, „AudioVision Suisse“, „AudioVisione Svizzera“ besteht seit dem 2. November 2004 ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB.
Seine Dauer ist unbestimmt. Er kann sich durch Beschluss der Generalversammlung gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB im Handelsregister eintragen lassen. AudioVision Schweiz hat seinen Sitz in Bern. Der Sitz kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Das Deutsche und das Französische sind die offiziellen Verbandssprachen. Jedes Mitglied kann sich in allen Verbandsgeschäften einer der beiden Sprachen bedienen.

II. Zweck

Art. 2.
AudioVision Schweiz vertritt gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden die Interessen der offiziellen Vertriebspartner von audiovisuellen Produkten in der Schweiz.
AudioVision Schweiz kann zur Verfolgung des Vereinszweckes mit anderen Unternehmen und Organisationen zusammenarbeiten oder sich an ihnen beteiligen.

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